Gewinn fürs Ferienobjekt:
Inventar darf beim Verkauf nicht besteuert werden

Wer sein Feriendomizil vor Ablauf der Zehnjahresfrist privat veräußert, muss auf den Gewinn Steuern bezahlen. Dies gilt jedoch nicht für Einrichtungsstücke, die an den Nacheigentümer gleich noch mit verkauft werden. Sofern deren Kostenanteil sauber nachgewiesen wird, ist er von der Besteuerung ausgenommen.

Steuerlich relevant wird ein privates Immobiliengeschäft immer dann, wenn zwischen Kauf und Verkauf weniger als zehn Jahre vergangen sind. Eine Spekulationsfrist gibt es außerdem für Gegenstände des täglichen Gebrauchs, die innerhalb eines Jahres mit Gewinn veräußert werden. Dies geht aus nach § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Satz 1 des Einkommensteuergesetzes hervor. Bei einem aktuellen Urteil des Finanzgerichts Münster wurde eine Ferienwohnung mit teuren Möbeln ausgestattet, die drei Jahre später zusammen mit der Immobilie verkauft wurden. Das Finanzamt besteuerte daraufhin den kompletten Gewinn. Denn aus seiner Sicht wurden die Möbel an die Feriengäste mitvermietet und fielen demnach ebenfalls unter die Zehnjahresfrist. Nach seinem erfolglosen Einspruch klagte der Verkäufer und bekam vor dem Finanzgericht Münster Recht: Dort sah man die Möbel als Gegenstände des täglichen Gebrauchs an. Da die Einjahresfrist dafür schon verstrichen war, ist ihr Gewinn nicht mehr zu besteuern. Um Streitfälle dieser Art zu vermeiden empfiehlt es sich, den Verkaufspreis von Immobilie und Mobiliar notariell getrennt zu behandeln und eine wirtschaftliche Begründung für das Finanzamt in der Hinterhand zu haben.

(Quelle: iww.de/astw, Urteil des FG Münster vom 3.8.2020, 5 K 2493/18 E rkr)

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