Geschenke für Geschäftsfreunde:
Kein Betriebskostenabzug bei Steuerübernahme

Geschenke für Geschäftsfreunde sind eine nette Geste. Noch schöner ist es für den Beschenkten natürlich, wenn zusätzlich die damit verbundene Einkommenssteuer übernommen wird. Allerdings kann der Schenkende diese Aufwände nicht als Betriebskosten abziehen. Das hat der Bundesfinanzhof nun entschieden.

Einladungen zu Sport- oder Kulturveranstaltungen sind unter Geschäftsfreunden gang und gäbe. Schließlich will man neben einem guten Miteinander auch das Gedeihen der Geschäftsbeziehungen fördern. Kontraproduktiv ist es jedoch, wenn dadurch für den Beschenkten Einnahmen entstehen, auf die Einkommenssteuer zu entrichten ist. Der Schenkende darf diesen Betrag natürlich – zusätzlich zum eigentlichen Geschenk – übernehmen. Als Betriebsausgabe kann der entstehende Aufwand allerdings nicht abgezogen werden.  Vielmehr wird das Geschenk auf diese Weise zum „Steuergeschenk“, wodurch die Steuer auf Seiten des Schenkers mit einem Pauschalsatz von 30 Prozent erhoben wird. Generell sollte man wissen, dass Geschenke an Geschäftsfreunde keine Betriebsausgaben darstellen – es sei denn, der Wert der Geschenke und die anfallende Pauschalsteuer liegen pro Empfänger und Wirtschaftsjahr bei maximal 35 Euro. Auf diese Weise will der Gesetzgeber unangemessenen Repräsentationsaufwand verhindern und das „Spesenunwesen“ bekämpfen. 


(Quelle: BFH online, Pressemeldung vom 7.6.2017)
 

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