Fotovoltaik im Freiland:
Beim Anlagenbau kann Bauabzugssteuer anfallen

Die Bauabzugssteuer, die nach § 48 Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes geregelt ist, kann auch den Bau einer Fotovoltaikanlage im Freiland betreffen. Sie umfasst nämlich nicht nur nicht nur Gebäude und unbewegliche Wirtschaftsgüter, sondern auch technische Anlagen wie diese.

Grundsätzlich ist die Bauabzugssteuer immer dann zu zahlen, wenn jemand eine Bauleistung für einen Unternehmer oder eine juristische Person öffentlichen Rechts erbringt. Dazu gehören alle Maßnahmen zur Herstellung, Instandsetzung, Änderung oder Beseitigung eines Bauwerks. Der Leistungsnehmer muss bei der Rechnung des Leistenden demnach einen Steuerabzug von 15 % vornehmen. Ausnahmen gelten nach § 48 Abs. 2 EstG nur, wenn eine Freistellungsbescheinigung vorliegt oder bestimmte Beträge nicht überschritten werden. In einem Streitfall sollte eine spanische Firma auf einem gepachteten Grundstück eine Fotovoltaikanlage errichten, die als Bauwerk im Sinne von § 48 EstG anzusehen war. Da vom Leistungserbringer keine Freistellungsbescheinigung vorlag oder beantragt war, war die Klage des Leistungsnehmers gegen den Bescheid des Finanzamts erfolglos. Die Abzugssteuer durfte nach § 167 Abs. 1 Satz 1 der Abgabenverordnung eingefordert werden.

(Quelle: iww.de/astw, Urteil des BFH vom 7.11.19, I R 46/17)

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