Bahncard - Geldwerter Vorteil oder nicht?:
Das sollten Arbeitgeber zur BahnCard wissen

Es ist eine nette Geste, seinen Mitarbeitern die BahnCard 50 oder 100 auch zur privaten Nutzung zur Verfügung zu stellen. Ob es sich dabei um einen geldwerten Vorteil handelt, der nach § 8 des Einkommenssteuergesetzes versteuert werden muss, ist dabei eine Frage der Amortisation.

Die Oberfinanzdirektion Frankfurt beschreibt in einer Verfügung vom Juli zwei mögliche Prognosen: Bei einer Vollamortisation ist die Anschaffung der BahnCard günstiger als die ansonsten zu zahlenden Kosten für berufliche Fahrten. In diesem Fall muss der Arbeitnehmer bei privater Nutzung keinen geldwerten Vorteil versteuern. Um eine Teilamortisation handelt es sich dagegen, wenn die beruflich angesetzten Fahrtkosten niedriger wären. Dann wiederum ist der Preis für die Bahncard entsprechend zu versteuern. Beruflich gesparte Fahrtkosten werden dabei monatlich oder zum Ende der Gültigkeit als Korrekturbetrag eingetragen, um den Arbeitslohn und damit die Lohnsteuer zu mindern. Mit der Anschaffung einer BahnCard muss also immer die entsprechende Prognose einhergehen, wie viele berufliche Fahrten im fraglichen Jahr anstehen. Geht ein Arbeitgeber von einer Vollamortisation aus, die dann jedoch nicht eintrifft, muss der geldwerte Vorteil allerdings nicht mehr vom Arbeitnehmer versteuert werden. 

(Quelle: Verfügung der OFD Frankfurt a.M. vom 31.7.2017, Az. S 2334 A-80-St 222 astw.iww.de Abrufnr. 196491)

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