Änderungen am Testament:
Ohne eigene Unterschrift keine Gültigkeit

Wer sein bereits verfasstes Testament noch einmal ändern möchte, braucht dazu nicht unbedingt das Original. Auch auf der Kopie des Dokuments lässt sich der letzte Wille umformulieren. Wichtig ist allerdings, dass die Unterschrift des Erblassers dabei nicht vergessen wird. Dies zeigt ein Urteil des OLG Köln.

In diesem Fall ging es um zwei Söhne, die nach dem Tod der Mutter vor Gericht zogen. Die nämlich hatte auf Kopien ihres Testaments Ergänzungen und Streichungen vorgenommen. Danach hätte einer der Sohne nur noch seinen Pflichtteil bekommen, während der andere Alleinerbe geworden wäre. Dieser Plan ging jedoch nicht auf: Denn nur auf einem der Dokumente waren die Änderungen mit Datum und Unterschrift versehen. Auf dem anderen wurde beides vergessen. Die Richter entschieden daher, der Beschwerde des enterbten Bruders stattzugeben und den Antrag des anderen auf Ausstellung des Alleinerbscheins zurückzuweisen. Zwar dürfen Korrekturen auch auf einer Testamentskopie gemacht werden. Aber dazu müssen die Formerfordernisse nach § 2247 BGB eingehalten werden. Die sei umso wichtiger, wenn die Unterschrift auf einem Dokument fehlt. Schließlich hätte es sich dabei auch um einen Entwurf handeln können.

(Quelle: iww.de/astw, Urteil des OLG Köln vom 24.9.20. zum Beschluss 2 Wx 131/20 vom 22.7.20)

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